Zeitgerecht. Steuern.
Honorar
Einladung zum Kennenlernen
Vertrauen und Sympathie stehen für uns an erster Stelle. Und jeder Mandant hat andere Erwartungen und Anforderungen, auf die wir individuell eingehen. Deshalb verzichten wir hier bewusst auf Preise oder einen Preisrechner.
Bevor Sie sich für eine Zusammenarbeit mit uns entscheiden, laden wir Sie zu einem Kennenlern-Gespräch in unsere Kanzlei ein. Dabei finden wir heraus, wie wir Sie bestmöglich beraten und unterstützen können und erstellen ein auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Angebot.
Eine Besonderheit bieten wir unseren Unternehmermandanten: Damit sie ihre Liquidität im Griff haben, gibt es bei uns die Möglichkeit, das Gesamthonorar pro Jahr für Buchführung, Lohn und Jahresabschluss zu kalkulieren und auf 12 Monate aufgeteilt zu zahlen.
Vereinbaren Sie einfach einen Termin. Wir freuen uns darauf, Sie persönlich kennenzulernen.
Vorteilserstberatung
Wollen Sie im Erstgespräch direkt steuerlich beraten werden, so bieten wir folgende Lösung an:
Erfahrungsgemäß dauert ein Erstberatungsgespräch zwischen ein und zwei Stunden. Um den ersten Kontakt für Sie so angenehm wie möglich zu gestalten – nämlich ohne Blick auf die Uhr – machen wir in der Regel folgendes Angebot:
Honorar für eine bis zu einstündige Erstberatung 149,90 €*
Honorar für eine bis zu zweistündige Erstberatung nur 167,90 €*.
*) Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (zurzeit 19 %). Der Gesetzgeber hat für sog. Verbraucher das Honorar auf max. 190 € gedeckelt.
Die Gespräche werden mit HERRN MARKUS VÖGLER oder HERRN SANDER VÖGLER geführt.
Wechsel des Steuerberaters
Sie möchten Ihren Steuerberater wechseln? Wir helfen, um den Wechsel so reibungslos und bequem wie möglich zu gestalten.
Vergütung
Die Vergütung der Tätigkeit eines Steuerberaters ist durch den Gesetzgeber in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt worden. Die Höhe des jeweiligen Steuerberaterhonorars ist an wirtschaftliche Größen gebunden und lässt sich durch unterschiedliche Möglichkeiten berechnen:
Nach dem Gegenstandswert
Der Gegenstandswert der erbrachten Leistung, wie z. B. die Bilanzsumme bei Jahresabschlüssen oder bei Arbeitnehmern die Höhe der Einnahmen, bildet hier die Bemessungsgrundlage. Jedem Gegenstandswert ist ein sogenanntes volles Honorar (10/10) zugeordnet. Der Steuerberater hat die Möglichkeit, gestaffelt in Zehntel, von diesem vollen Honorar nach unten oder oben abzuweichen.
Pauschalvergütungsvereinbarung
Bei jährlich oder in einem anderen Turnus wiederkehrenden Leistungen, wie z. B. Finanzbuchhaltungen, Jahressteuererklärungen oder Jahresabschlüssen, besteht die Möglichkeit, eine Pauschalvergütungsvereinbarung zu treffen anstatt der Abrechnung über ein Werthonorar. Für die entsprechenden Leistungen wird dazu im Vorfeld ein bestimmtes Honorar vereinbart. Die Bewertungsgrundlage wird dabei durch den zu erwartenden Aufwand dargestellt.
Vergütung nach zeitlichem Aufwand
Eine Abrechnung nach Zeitaufwand kann für Leistungen verwendet werden, die nicht der Vergütungsverordnung unterliegen, nach Vergütungsverordnung an kein fest definiertes Werthonorar gebunden sind oder eine schriftliche und individuell fixierte vertragliche Grundlage haben.